| Veranstaltung: | Landesparteitag 08.11.2025 Völklingen |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4. Haushaltsplan und mittelfristige Finanzplanung |
| Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 01.10.2025) |
| Status: | Eingereicht |
| Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
| Angelegt: | 21.10.2025, 10:14 |
F1: Anpassung der Beitrags- und Kassenordnung
Antragstext
§3 Beiträge wird wie folgt gefasst:
(6) Sonderbeiträge auf der Landesebene
Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im saarländischen Landtag
Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene (einschließlich
Minister*innen sowie parlamentarische und verbeamtete Staatssekretär*innen)
leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen (§ 3 Abs. 2 der
Landessatzung) Sonderbeiträge. Die Sonderbeiträge sind für den Zeitraum der
Ausübung des Amtes oder des Mandates abzuführen.
a.
Die Höhe der monatlichen Sonderbeiträge beträgt für alle Abgeordneten von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN des saarländischen Landtages, GRÜNE Minister*innen und
Staatsekretär*innen 19% der jeweiligen Diäten und der gültigen Besoldung. Von
den Einnahmen aus der Tätigkeit in Aufsichtsräten werden ebenfalls 19% als
Beitrag gezahlt. Die Zahlung der Sonderbeiträge ist fällig ab Annahme des
Mandats bzw. Übernahme des Amtes und endet mit Aufgabe des Mandates bzw. des
Amtes.
b.
Im Falle von Diätenerhöhungen und Erhöhung von Amtsbezügen im Laufe der
Wahlperiode erfolgt eine automatische Anpassung. Der Einzug der Sonderbeiträge
erfolgt über die Landesgeschäftsstelle des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Saar im Auftrag des Landesvorstandes.
c.
Der Landesfinanzrat nimmt die Entwicklungen der Beitragszahlungen als
regelmäßigen Bericht der*des Landesschatzmeister*in zur Kenntnis. Im Falle von
erheblichen Abweichungen bzw. Nichtleisten von Zahlungen wird drei Monate nach
Zahlungsverzug an den Landesfinanzrat berichtet. Persönlichkeitsrechte und der
Datenschutz sind dabei zu wahren. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen,
wird die Angelegenheit dem Landesfinanzrat zur Beratung und Beschlussfassung
vorgelegt. Sollte auch mit dem Landesfinanzrat eine Einigung nicht zu erreichen
sein, wird die Angelegenheit der Landesdelegiertenversammlung zur Beratung und
Beschlussfassung vorgelegt.
Begründung
Sonderbeiträge von Mandatsträger*innen und Regierungsmitgliedern auf Landesebene sind für den Landesverband eine wichtige Säule der Finanzierung.
Die Rechtslage zu diesen Sonderbeiträgen wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 31.01.2023, Az. II ZR 144/21) höchstrichterlich geklärt. Danach haben Parteien einen gerichtlich durchsetzbaren zivilrechtlichen Anspruch auf Leistung solcher in der Satzung verankerter Sonderbeiträge. Dies erfordert gleichzeitig hinreichend klare Regelungen und ein vorhersehbares und einheitliches Vorgehen bei der Erhebung von Sonderbeiträgen.
Beschluss Landesfinanzrat: 29.09.2025
Beschluss Landesvorstand: 01.10.2025