| Veranstaltung: | Landesparteitag 08.11.2025 Völklingen |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 6. Verabschiedung Vielfaltsstatut |
| Antragsteller*in: | OV Sbr.-West (dort beschlossen am: 23.10.2025) |
| Status: | Eingereicht |
| Verfahrensvorschlag: | AbstimmungErklärung: Zunächst wird V1 gegen V2 abgestimmt. |
| Angelegt: | 23.10.2025, 16:25 |
V2: Statut für eine vielfältige Partei (Vielfalts-Statut) des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar
Antragstext
Antrag zum Parteitag am 08. November 2025 in Völklingen
Antrag zur Satzungsänderung des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar
Die Landesatzung wird wie folgt geändert:
Antrag 1: Aufnahme des Vielfaltsstatuts in die Satzung
Der Entwurf des „Statuts für eine vielfältige Partei (Vielfaltsstatut)“ wird als
Bestandteil der Satzung des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar
aufgenommen.“
(Das Statut und die ausführliche Begründung befinden sich auf den folgenden
Seiten.)
Begründung:
Mit der Aufnahme des Vielfaltsstatuts in die Satzung wird die Bedeutung von
Antidiskriminierung, Teilhabe und Vielfalt fest in der Parteistruktur verankert.
Es geht darum, unsere Werte von Gleichberechtigung und Chancengleichheit auch
innerparteilich verbindlich zu machen. Das stärkt die Glaubwürdigkeit unserer
Politik nach außen und sorgt intern für klare Zuständigkeiten und
Verantwortlichkeiten.
Antrag 2: Änderung § 6 – Frauenstatut und Vielfaltsstatut
Der bisherige Text:
§ 6 Frauenstatut
Das saarländische Frauenstatut und das Vielfaltsstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
sind Bestandteil dieser Satzung.
Neu:
§ 6 Frauenstatut und Vielfaltsstatut
Das Frauenstatut und das Statut für eine vielfältige Partei (Vielfaltsstatut)
des Landesverbandes sind Bestandteil dieser Satzung.“
Begründung:
Die gleichzeitige Nennung beider Statute im Hauptteil und als Bestandteil der
Satzung geführt werden, nicht als Anhang stellt sicher, das Frauenstatut und
Vielfaltsstatut den gleichen Stellenwert erhält wie die Satzung selbst, gemäß
der Bundessatzung und somit leichter zugänglich sind. Dies ist ein deutliches
Zeichen, dass Gleichstellung und Vielfalt für uns zentrale Grundlagen unserer
Parteiarbeit sind, nicht nur inhaltlich, sondern auch strukturell.
Antrag 3: Ergänzung § 9 – Organe des Landesverbandes
Einfügung nach Landesvorstand
– der Vielfaltsrat
Begründung:
Analog zur Bundessatzung, in der der Diversitätsrat als Organ geführt wird, soll
auch im Landesverband Saar ein Vielfaltsrat als offizielles Parteiorgan
verankert werden. Damit wird Vielfalt institutionell abgesichert und dauerhaft
in die Parteistrukturen eingebunden. Der Vielfaltsrat soll zu einem zentralen
Gremium für Austausch, Empowerment und Antidiskriminierung werden – ein Ort, an
dem Perspektiven aus der gesamten Partei zusammenfließen und in die
Entscheidungsprozesse einfließen.
Antrag 4: Ergänzung §10 Landesparteitag Abs. 11
Nach Landtagsfraktion wird der Vielfaltsrat eingefügt.
Begründung:
Damit das Antragsrecht als Organ der Partei gesichert ist.
Am Ende der Satzung wird angefügt:
Änderungen beschlossen auf dem Landesparteitag in Völklingen am 08. November
2025
Statut für eine vielfältige Partei (Vielfalts-Statut)
des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar
I. Präambel
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stehen für eine Gesellschaft, in der alle Menschen
gleichberechtigt teilhaben können. Wir setzen uns zur Aufgabe, unsere Strukturen
inklusiv zu gestalten. Sie sollen in Bezug auf Geschlecht, Religion,
Behinderung, Alter, Herkunft, Sprache, sexuelle Orientierung oder soziale
Stellung nicht diskriminierend wirken. Dieses Statut verankert unsere
Verpflichtung zu innerparteilicher Vielfalt, Antidiskriminierung und
strukturellem Empowerment benachteiligter Gruppen auf allen Ebenen des
Landesverbands.
§1 Ziele und Grundsätze
(1) Der Landesverband verpflichtet sich zur aktiven Förderung von Vielfalt,
Antidiskriminierung und Teilhabe in Partei, Gremienarbeit und politischem
Handeln.
(2) Ziel ist es, strukturelle Barrieren abzubauen, marginalisierte Perspektiven
sichtbar zu machen und eine Organisationskultur zu fördern, die unterschiedliche
Lebensrealitäten anerkennt und einbezieht.
(3) Wir wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in unserer Partei abbilden.
Die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten
Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil ist unser Ziel.
§2 Versammlungen
(1) Präsidien werden divers besetzt, sodass sie gesellschaftliche Vielfalt
widerspiegeln.
(2) Bei Veranstaltungen, die von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN organisiert werden, wird
darauf geachtet, dass das Referententeam die gesellschaftliche Vielfalt
widerspiegelt.
§3 Barrierefreiheit
- Der Landesverband verpflichtet sich zur Umsetzung eines barrierearmen und
inklusiven Veranstaltungsstandards. Dazu zählen z. B.:
- barrierefreie Veranstaltungsorte,
- digitale Teilnahmemöglichkeiten ggf. mit Untertiteln,
- individuelle Unterstützungsangebote
- Materialien in leichter Sprache,
- Rückzugsräume,
- Sensibilisierung des Personals.
(2) Die Einhaltung der Standards wird regelmäßig durch den Vielfaltsrat
evaluiert.
§4 Empowerment und Weiterbildung
(1) Der Landesverband richtet regelmäßige Empowerment-Formate für strukturell
benachteiligte Gruppen aus (z. B. für queerfeministische Personen, BIPoC,
Menschen mit Behinderung, Queers, Menschen mit Armutserfahrung etc.).
(2) Darüber hinaus werden regelmäßig diskriminierungskritische Weiterbildungen,
u. a. für Mandatsträger/innen, Vorstände und Delegierte, angeboten.
(3) Der Landesverband stellt für diese Aufgaben ausreichend Mittel und
Personalressourcen zur Verfügung.
§5 Politische Bildung & Zivilgesellschaft
(1) Der Landesverband arbeitet kontinuierlich mit pädagogischen und
demokratischen Bildungsinstitutionen zusammen, insbesondere mit der
Landeszentrale für politische Bildung Saarland und dem Landes-Demokratiezentrum
Saarland, sowie mit zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich
Antidiskriminierung, Empowerment und Vielfalt.
(2) Der Vielfaltsrat koordiniert alle zwei Jahre mindestens ein
öffentlichkeitswirksames Vernetzungstreffen oder einen Workshop mit
zivilgesellschaftlichen Partner/innen.
(3) Ziel der Zusammenarbeit ist die gemeinsame Entwicklung von
Bildungsangeboten, Empowermentmaßnahmen und diskriminierungskritischen
Fortbildungen.
(4) Relevante Maßnahmen und Ergebnisse der Kooperation werden im
Vielfaltsbericht gemäß §9 dokumentiert und bewertet.
II. Innerparteiliche Strukturen
§6 Weiterentwicklung
(1) Der Landesvorstand unterstützt die Umsetzung und Weiterentwicklung des
Vielfaltsstatuts, er informiert jährlich über konkrete Maßnahmen und
Fortschritte.
(2) Alle Gremien und Gliederungen des Landesverbands sollen sich an der
Umsetzung des Statuts beteiligen.
§7 Landesarbeitsgemeinschaften
(1) Zu den für Vielfalt zuständigen Gremien gehören neben dem Vielfaltsrat, die
LAG Behindertenpolitik, die LAG Bildung, die LAG Feminismus und Gleichstellung,
die LAG Gesundheit und Soziales, die LAG Migration und Integration, die LAG
Queer.
(2) Vielfalt ist gleichzeitig ein Querschnittsthema für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
das von allen Landesarbeitsgemeinschaften bearbeitet werden soll.
§ 8 – Vielfaltsrat
(1) Der Vielfaltsrat setzt sich aus bis zu 14 Mitgliedern zusammen, die
möglichst die gesellschaftliche Vielfalt widerspiegeln.
(2) Dem Vielfaltsrat gehören an:
- die*der Vielfaltsbeauftragte und eine Basisvertreterin zum
Bundesdiversitätsrat,
- je ein Mitglied des Landesvorstandes und des Landesparteirates,
- je ein Mitglied der in § 7 genannten Landesarbeitsgemeinschaften,
- je ein Mitglied der Grauen Grünen Saar und der Grünen Jugend Saar,
- zwei durch den Landesparteitag gewählte Landesbasisvertreter*innen,
- je ein dem Landesverband angehörendes Mitglied des Landtages, des Deutschen
Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Landesregierung als Mitglieder
mit beratender Stimme.
(3) Bei der Besetzung des Vielfaltsrats ist die Mindestquotierung nach dem
Frauenstatut zu gewährleisten. Personen, die sich nicht in die binäre
Geschlechterordnung einordnen, werden dabei entsprechend den Grundsätzen des
Frauenstatuts berücksichtigt. Für die Beachtung der Mindestquotierung sind die
entsendenden Gremien verantwortlich.
(4) Alle Mitglieder sollen mit den jeweiligen Vorständen eng zusammenarbeiten.
Es können dauerhaft oder punktuell weitere Personen zur Beratung und Anhörung
hinzugezogen werden; diese haben kein Stimmrecht.
(5) Der Vielfaltsrat kontrolliert die Einhaltung und die Umsetzung des
Vielfaltsstatuts. Der Vielfaltsrat koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien
der Landespartei, den Fraktionen sowie den Kreisverbänden.
Er
- berät den Landesvorstand und die Gliederungen in Fragen der Vielfalt,
- kann Initiativen, Empfehlungen und Stellungnahmen einbringen,
- darf Anträge auf dem Landesparteitag und Landesparteirat stellen,
- wirkt an der Planung von Empowerment-Maßnahmen und Bildungsangeboten mit,
- erstellt jährlich einen Bericht über Vielfalt und Diskriminierungserfahrungen
im Landesverband.
(6) Alle Mitglieder des Vielfaltsrats müssen Mitglieder der Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sein. Die Amtszeit der Mitglieder im Vielfaltsrat beträgt zwei
Jahre.
(7) Der Vielfaltsbeirat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet.
(8) Der Vielfaltsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 – Monitoring und Berichtspflichten
(1) Der Vielfaltsrat erstellt jährlich einen Bericht über Vielfalt und
Diskriminierungserfahrungen im Landesverband, der dem Landesparteitag vorgelegt
wird. Der Bericht enthält insbesondere:
- einen Überblick über die Vielfalt in Parteiämtern und auf Wahllisten,
- anonymisierte Dokumentationen von Diskriminierungsvorfällen,
- Handlungsempfehlungen.
(2) Der Bericht wird veröffentlicht und fließt in die strategische Planung des
Landesverbands ein.
§10 Vielfaltsbeauftragte
(1) Der Landesparteitag wählt den Vielfaltsbeauftragte für zwei Jahre. Die*Der
Vielfaltsbeauftragte darf nicht dem Landesvorstand angehören.
(2) Die*Der Vielfaltsbeauftragte ist Ansprechpersonen für Mitglieder bei
Diskriminierungserfahrungen und für Fragen der Vielfalt.
(3) Die*Der Vielfaltsbeauftragte soll regelmäßig an den Sitzungen des
Landesvorstands beratend teilnehmen. Ihm/ihr sind Ort und Zeit, die Einladung
und die Tagesordnung rechtzeitig zuzuleiten. Die*Der Vielfaltsbeauftragte kann
sowohl am öffentlichen als auch am nichtöffentlichen Teil der Vorstandssitzungen
teilnehmen. Bei vorgesehenen Einstellungen von Mitarbeiter:innen der Partei ist
die*der Vielfaltsbeauftragte einzubeziehen. Bei Verhinderung des
Vielfaltsbeauftragten kann die*der Basisvertreter/in für den Bundes -
Diversitätsrat mit denselben Rechten an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Die*Der Vielfaltbeauftragte darf im Landesvorstand Anträge zu Vielfaltsthemen
stellen.
(4) Die*Der Vielfaltsbeauftragte erhält Einsicht in Unterlagen, die für die
Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben erforderlich sind, insbesondere zur
Aufklärung von Diskriminierungsvorwürfen oder zur Vorbereitung entsprechender
Beratungen im Landesvorstand. Die Einsicht erfolgt unter Wahrung des
Datenschutzes und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Landesvorstand oder mit
Zustimmung der betroffenen Personen. Bei vorgesehenen Ausschreibungen und
Einstellungen von Mitarbeiter/innen ist die*der Vielfaltsbeauftragte
einzubeziehen. Dazu gehört insbesondere, wegen möglicher Vielfaltsmerkmale, die
Möglichkeit der Einsichtnahme der Unterlagen.
(5) Bei vielfaltspolitischen Themen und Personalentscheidungen hat die*der
Vielfaltsbeauftragte ein Votum. Dieses ist bei der Entscheidungsfindung zu
berücksichtigen.
(6) Für laufende Aufgaben, z. B. Werbungen für Programme, Anfragen vom
Bundesverband oder Vernetzungstreffen, kann die*der Vielfaltsbeauftragte
eigenständig handeln. Grundsatzentscheidungen oder größere finanzielle
Angelegenheiten werden vorher mit dem Landesvorstand besprochen. Der
Landesvorstand kann gemeinsam mit die*der Vielfaltsbeauftragte Leitlinien für
die Zusammenarbeit festlegen. Er wird regelmäßig über wichtige Schritte und
Entscheidungen informiert.
(7) Die Landesgeschäftsstelle unterstützt die*der Vielfaltsbeauftragte bei der
Arbeit im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten. Die*Der Vielfaltsbeauftragte
wird mit einem angemessenen Budget finanziell und materiell ausgestattet.
(8) Die*Der Vielfaltsbeauftragte ist eine von zwei Delegierten des
Landesverbandes für den Bundesdiversitätsrat.
(9) Die*der Vielfaltsbeauftragte arbeitet eng mit die*der Vielfaltsreferent/in,
dem Vielfaltrat und den Delegierten des Bundes-Diversitätsrats zusammen.
(10) Die*Der Vielfaltsbeauftragte erstattet Bericht an den Landesvorstand.
§ 11 Votum
(1) Bei der Behandlung von Anträgen, die die Lebensbereiche von im
Vielfaltsstatut benannten Gruppen betreffen, haben der Vielfaltsrat und die*der
Vielfaltsbeauftragte das Recht, in den Gremien der Partei ein Votum abzugeben.
(2) Der Vielfaltsrat und die*der Vielfaltsbeauftragte haben das Recht, zu allen
Anträgen an den Landesparteitag und den Parteirat, die die vielfaltspolitischen
Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar betreffen, in einem Redebeitrag
Stellung zu nehmen.
§12 Vielfaltsreferat
(1) In der Landesgeschäftsstelle wird ein Vielfaltsreferat eingerichtet. Der
Landesvorstand benennt in der Landesgeschäftsstelle eine Person zur Wahrnehmung
der Aufgaben des Vielfaltsreferats und schafft hierfür mittelfristig eine eigene
Stelle.
(2) Das Vielfaltsreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet.
(3) Das Vielfaltsreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand und
dem Vielfaltsrat Maßnahmen, die zur angestrebten gleichberechtigten Teilhabe und
der Repräsentanz von diskriminierten Gruppen und Menschen innerhalb von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Saarland und in der Gesellschaft beitragen.
(4) Die*Der Vielfaltsreferent hat Teilnahme- und Mitspracherecht in allen
landesweiten Gliederungen von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Saarland. Die*Der
Vielfaltsreferent/in soll Kreis- und Ortsverbände beraten.
§13 Delegation in den Bundes-Diversitätsrat
(1) Die beiden Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesverband Saarland
werden durch den Landesparteitag entsandt und werden für zwei Jahre gewählt.
(2) Eine der beiden Hauptdelegierten ist die*der Vielfaltsbeauftragte. Die*Der
zweite gewählte Delegierte ist das Basismitglied zum Bundes-Diversitätsrat.
(3) Bei der Delegation ist die Repräsentanz der Vielfalt der Gesellschaft zu
beachten. Eine Wiederwahl ist möglich.
§14 Geltung
(1) Das Vielfaltsstatut ist Bestandteil der Satzung des Landesverbandes von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saarland. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in
Kraft.
(2) Regelungen und Bestimmungen werden automatisch durch das Bundes-
Vielfaltsstatut ergänzt, sofern sie nicht bereits geregelt sind.
(3) Die Kreis- und Ortsverbände sind aufgefordert, Regelungen in ihre Satzungen
aufzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, die zur gesellschaftlichen Vielfalt in
ihren Gremien beitragen, soweit die Regelungen dieses Statuts nicht direkt
anwendbar sind.
- beschlossen auf dem Landesparteitag in Völklingen am 08. November 2025 -
Begründung
Siehe auch Antrag als Leichter Sprache, zweiter Antrag
Kurzbegründung zur Antragstellung
Dieses Statut sorgt dafür, dass Vielfalt sichtbar, geschützt und gestärkt wird.
Alle können mitmachen und mitbestimmen – egal welches Geschlecht, Herkunft, Alter, Behinderung, Religion oder sexuelle Orientierung sie haben.
Begründung zur Antragstellung
Das Vielfaltsstatut ist ein entscheidender Schritt, um unsere Partei zukunftsfähig, demokratisch und offen zu gestalten. Es geht nicht nur darum, Vielfalt als Wert zu bekennen, sondern sicherzustellen, dass Vielfalt nicht nur ein Leitbild bleibt, sondern sich in konkreten Strukturen, Zuständigkeiten und Handlungspflichten widerspiegelt.
Damit wird gewährleistet, dass Menschen mit unterschiedlichen Hintergründen, Erfahrungen und Perspektiven nicht nur eingeladen sind, mitzumachen, sondern tatsächlich Einfluss nehmen können. Vielfalt wird so zu einem praktischen Teil unserer Entscheidungsprozesse.
Gleichzeitig stärkt das Statut den Anspruch von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar, eine diskriminierungskritische, offene und inklusive politische Kraft zu sein. Es zeigt nach innen wie nach außen, dass wir uns ernsthaft und dauerhaft mit der Frage auseinandersetzen, wie gleiche Teilhabe möglich wird – unabhängig von Geschlecht, Herkunft, sozialem Status, Behinderung, Religion, Alter oder sexueller Orientierung.
Mit dem Vielfaltstatut schaffen wir Strukturen, die Schutz und Empowerment verbinden, die Stimmen von bisher unterrepräsentierten Gruppen hörbar machen und uns verpflichten, unsere Arbeit kontinuierlich auf Barrieren und Ausschlüsse hin zu überprüfen. Damit legen wir die Grundlage für eine lebendige, gerechte und gemeinschaftliche Parteikultur.
Änderungsanträge
- Ä1 (Roland Fecht (KV Saarbrücken), Eingereicht)