| Veranstaltung: | Landesparteitag 08.11.2025 Völklingen |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 6. Verabschiedung Vielfaltsstatut |
| Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 22.10.2025) |
| Status: | Eingereicht |
| Verfahrensvorschlag: | AbstimmungErklärung: Zunächst wird V1 gegen V2 abgestimmt. Im Anschluss stimmt der LPT ggf. über die ÄA ab |
| Angelegt: | 21.10.2025, 22:31 |
V1: Vielfaltsstatut einführen
Antragstext
1. Die Landessatzung wird wie folgt geändert:
In §6 werden die Worte "das Vielfaltsstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN" durch
"Vielfaltsstatut" ersetzt.
In §9 wird nach "der Landesfinanzrat;" eingefügt: "- der Vielfaltsrat;".
In §10, Absatz 11 wird nach "Landtagsfraktion" eingefügt: ", der Vielfaltsrat".
Am Ende der Satzung wird angefügt "Änderungen beschlossen auf dem
Landesparteitag am 08.11.2025 in Völklingen"
2. Das folgende Vielfaltsstatut wird beschlossen:
Statut für eine vielfältige Partei (Vielfaltsstatut) des Landesverbandes BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Saar
I. Präambel
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar stehen für eine Gesellschaft, in der alle Menschen
gleichberechtigt teilhaben können. Wir setzen uns daher das Ziel, unsere
Strukturen so zu gestalten, dass sie in Bezug auf das Geschlecht, eine
rassistische, antisemitische oder antiziganistische Zuschreibung, die Religion
und Weltanschauung, eine Behinderung oder Erkrankung, das Lebensalter, die
Sprache, die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität, den sozialen
oder Bildungsstatus oder die Herkunft inklusiv und nicht diskriminierend wirken.
Dieses Statut verankert unsere Verpflichtung zu innerparteilicher Vielfalt,
Antidiskriminierung und strukturellem Empowerment benachteiligter Gruppen auf
allen Ebenen des saarländischen Landesverbands.
§1 Ziele und Grundsätze
(1) Der Landesverband verpflichtet sich zur aktiven Förderung von Vielfalt,
Antidiskriminierung und Teilhabe in Partei, Gremienarbeit und politischem
Handeln.
(2) Ziel ist es, strukturelle Barrieren abzubauen, marginalisierte Perspektiven
sichtbar zu machen und eine Organisationskultur zu fördern, die unterschiedliche
Lebensrealitäten anerkennt und einbezieht.
(3) Wir wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in unserer Partei abbilden.
Die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten
Gruppen soll mindestens ihrem gesellschaftlichen Anteil entsprechen.
§2 Versammlungen
(1) Präsidien werden divers besetzt, sodass sie gesellschaftliche Vielfalt
widerspiegeln.
(2) Bei Veranstaltungen, die von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar organisiert werden,
wird darauf geachtet, dass die Referent:innen die gesellschaftliche Vielfalt
widerspiegeln.
§3 Barrierefreiheit
(1) Der Landesverband verpflichtet sich zur Umsetzung eines barrierearmen und
inklusiven Veranstaltungsstandards. Dazu zählen z.B.
- barrierefreie Veranstaltungsorte,
- digitale Teilnahmemöglichkeiten ggf. mit Untertiteln,
- Materialien in leichter Sprache,
- Rückzugsräume,
- Sensibilisierung des Personals.
(2) Die Einhaltung der Standards wird regelmäßig durch den Vielfaltsrat
evaluiert.
§4 Empowerment und Weiterbildung
(1) Der Landesverband richtet regelmäßige Empowerment-Formate für strukturell
benachteiligte Gruppen aus (z.B. für queerfeministische Personen, BIPoC,
Menschen mit Behinderung, Queers, Menschen mit Armutserfahrung etc.).
(2) Darüber hinaus werden regelmäßig diskriminierungskritische Weiterbildungen,
u.a. für Mandatsträger:innen, Vorstände und Delegierte, angeboten.
(3) Der Landesverband stellt für diese Aufgaben ausreichend Mittel und
Personalressourcen zur Verfügung.
§5 Politische Bildung & Zivilgesellschaft
(1) Der Vielfaltsrat und die:der Vielfaltsbeuftragte arbeiten kontinuierlich mit
pädagogischen und demokratischen Bildungsinstitutionen zusammen, insbesondere
mit der Landeszentrale für politische Bildung Saarland und dem Landes-
Demokratiezentrum Saarland sowie mit zivilgesellschaftlichen Organisationen aus
den Bereichen Antidiskriminierung, Empowerment und Vielfalt.
(2) Der Vielfaltsrat koordiniert regelmäßig öffentlichkeitswirksame
Vernetzungstreffen oder Workshops mit zivilgesellschaftlichen Partner:innen.
(3) Ziel der Zusammenarbeit ist die gemeinsame Entwicklung von
Bildungsangeboten, Empowermentmaßnahmen und diskriminierungskritischen
Fortbildungen.
(4) Relevante Maßnahmen und Ergebnisse der Kooperation werden im
Vielfaltsbericht gemäß §8 dokumentiert und bewertet.
II. Innerparteiliche Strukturen
§6 Landesarbeitsgemeinschaften
(1) Zu den für Vielfalt zuständigen Gremien gehören neben dem Vielfaltsrat, die
LAG Behindertenpolitik, die LAG Bildung, die LAG Feminismus und Gleichstellung,
die LAG Gesundheit und Soziales, die LAG Migration und Integration, die LAG
Queer.
(2) Vielfalt ist gleichzeitig ein Querschnittsthema für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Saar, das von allen Landesarbeitsgemeinschaften bearbeitet werden soll.
§7 Vielfaltsrat
(1) Zur Umsetzung des Statuts wird ein Vielfaltsrat auf Landesebene
eingerichtet.
(2) Der Rat setzt sich aus bis zu acht Mitgliedern zusammen, die möglichst die
gesellschaftliche Vielfalt widerspiegeln.
Dem Vielfaltsrat gehören an:
1. die:der Vielfaltsbeauftragte und Basis-Vertreter:in zum Diversitätsrat
2. ein Mitglied des Landesparteirates
3. ein Mitglied der Grünen Jugend Saarland
4. ein Mitglied der Grauen Grünen Saarland
5. bis zu drei durch den Landesparteitag gewählte Basismitglieder
6. je ein dem Landesverband angehöriges Mitglied des Landtages, des Deutschen
Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Landesregierung als Mitglieder
mit beratender Stimme.
Alle Mitglieder sollen mit den jeweiligen Vorständen eng zusammenarbeiten.
Es können dauerhaft oder punktuell weitere Personen zur Beratung und Anhörung
hinzugezogen werden, diese haben aber kein Stimmrecht.
(3) Der Vielfaltsrat überwacht die Einhaltung und die Umsetzung des
Vielfaltsstatuts. Der Vielfaltsrat koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien
der Landespartei, den Fraktionen sowie den Kreisverbänden.
Er
- berät den Landesvorstand und die Gliederungen in Fragen der Vielfalt,
- kann Initiativen, Empfehlungen und Stellungnahmen einbringen,
- ist berechtigt Anträge auf dem Landesparteitag und Landesparteirat zu stellen,
- wirkt an der Planung von Empowerment-Maßnahmen und Bildungsangeboten mit.
(4) Alle Mitglieder des Vielfaltsrats müssen Mitglieder der Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sein. Die Amtszeit der Mitglieder im Vielfaltsrat beträgt zwei
Jahre. Die Mindestquotierung des Vielfaltsrates ist einzuhalten.
(5) Der Vielfaltsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§8 Monitoring und Berichtspflichten
(1) Der Vielfaltsrat erstellt jährlich einen Vielfaltsbericht, der dem
Landesparteitag vorgelegt wird. Dieser enthält u.a.:
- einen anonymisierten Überblick über die Vielfalt in Parteiämtern und auf
Wahllisten,
- dokumentierte Diskriminierungsvorfälle (anonymisiert) sowie
- Handlungsempfehlungen.
(2) Der Bericht wird veröffentlicht und fließt in die strategische Planung des
Landesverbandes ein.
§9 Vielfaltsbeauftragte:r
(1) Der Landesparteitag wählt für zwei Jahre eine:n Vielfaltsbeauftragte:n.
Die:der Vielfaltsbeauftragte darf nicht dem Landesvorstand angehören.
(2) Die:der Vielfaltsbeauftragte ist Ansprechperson für Mitglieder bei
Diskriminierungserfahrungen und für Fragen der Vielfalt.
(3) Die:der Vielfaltsbeauftragte soll regelmäßig an den Sitzungen des
Landesvorstands beratend teilnehmen. Ihr:ihm sind Ort und Zeit, die Einladung
und die Tagesordnung rechtzeitig vor der Sitzung zuzuleiten. Die:der
Vielfaltsbeauftragte kann sowohl am öffentlichen, als auch am nichtöffentlichen
Teil der Vorstandssitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung der:des
Vielfaltsbeauftragten kann die:der Basisvertreter:in mit denselben Rechten an
den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die:der Vielfaltbeauftragte hat das Recht, im
Landesvorstand Anträge zu Vielfaltsthemen zu stellen.
(4) Die:der Vielfaltsbeauftragte erhält Einsicht in Unterlagen, die für die
Wahrnehmung ihrer:seiner Aufgaben erforderlich sind, insbesondere zur Aufklärung
von Diskriminierungsvorwürfen oder zur Vorbereitung entsprechender Beratungen im
Landesvorstand. Die Einsicht erfolgt unter Wahrung des Datenschutzes und
gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Landesvorstand oder mit Zustimmung der
betroffenen Personen. Bei vorgesehenen Einstellungen von Mitarbeiter;innen der
Partei ist die;der Vielfaltsbeauftragte einzubeziehen. Dazu gehört insbesondere
die Möglichkeit der Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen.
(5) Für laufende Aufgaben, z. B. Werbung für Programme, Anfragen vom
Bundesverband oder Vernetzungstreffen, kann die:der Vielfaltsbeauftragte
eigenständig handeln. Grundsatzentscheidungen oder größere finanzielle
Angelegenheiten müssen vorher mit dem Landesvorstand abgestimmt werden. Der
Landesvorstand kann gemeinsam mit der:dem Vielfaltsbeauftragten Leitlinien für
die Zusammenarbeit festlegen. Er wird regelmäßig über wichtige Schritte und
Entscheidungen informiert.
(6) Die Landesgeschäftsstelle unterstützt die Arbeit der:des
Vielfaltsbeauftragten im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die:der
Vielfaltsbeauftragte wird mit einem Budget finanziell und materiell angemessen
ausgestattet.
(7) Die:der Vielfaltsbeauftragte erstattet Bericht an den Landesvorstand.
§10 Beratendes Votum
(1) Bei der Behandlung von Anträgen, die die Lebensbereiche von im
Vielfaltsstatut benannten Gruppen betreffen, haben der Vielfaltsrat und die:der
Vielfaltsbeauftragte das Recht, in den Gremien der Partei ein beratendes Votum
abzugeben.
(2) Der Vielfaltsrat hat das Recht, zu allen Anträgen an den Landesparteitag und
den Parteirat, die die vielfaltspolitischen Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Saar betreffen, in einem Redebeitrag Stellung zu nehmen.
§11 Delegation in den Bundes-Diversitätsrat
(1) Die beiden Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesverband Saarland
werden durch den Landesparteitag entsandt und werden für zwei Jahre gewählt.
(2) Eine:r der Hauptdelegierten ist die:der Vielfaltsbeauftragte.
(3) Bei der Delegation ist die Repräsentanz der Vielfalt der Gesellschaft zu
beachten.
§12 Geltung
(1) Das Vielfaltsstatut ist Bestandteil der Satzung des Landesverbandes von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft.
(2) Regelungen und Bestimmungen, die im Statut nicht geregelt sind, werden
automatisch durch das Bundes-Vielfaltsstatut ergänzt.
(3) Die Kreis- und Ortsverbände sind aufgefordert, Regelungen in ihre Satzungen
aufzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, die zur gesellschaftlichen Vielfalt in
ihren Gremien beitragen, soweit die Regelungen dieses Statuts nicht direkt
anwendbar sind.
- beschlossen auf dem Landesparteitag in Völklingen am 08. November 2025
Begründung
Mit dem Vielfaltsstatut setzen wir ein klares Zeichen für die Zukunftsfähigkeit, Offenheit und demokratische Stärke unseres Landesverbandes. Es geht nicht allein darum, Vielfalt als moralischen oder programmatischen Wert zu benennen – sondern darum, sie als tragendes Prinzip unserer politischen und organisatorischen Arbeit fest zu verankern. Das Statut schafft die verbindlichen Rahmenbedingungen, damit Vielfalt nicht nur ein Ideal bleibt, sondern sich konkret in Strukturen, Zuständigkeiten und alltäglichen Entscheidungsprozessen widerspiegelt.
Wir wollen, dass Menschen mit unterschiedlichen Lebensrealitäten, Erfahrungen und Perspektiven nicht nur willkommen sind, sondern echte Mitgestaltungsmöglichkeiten erhalten. Das Statut sorgt dafür, dass Vielfalt in unserer Partei nicht symbolisch bleibt, sondern praktisch wirksam wird – in der Art, wie wir Verantwortung teilen, wie wir Entscheidungsräume gestalten und wie wir unsere politische Arbeit organisieren. Vielfalt wird damit zu einem festen Bestandteil demokratischer Teilhabe innerhalb unserer Partei.
Gleichzeitig verdeutlicht das Vielfaltsstatut unseren Anspruch als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar, eine diskriminierungskritische, inklusive und offene politische Kraft zu sein. Mit dem Vielfaltsstatut schaffen wir verbindliche Strukturen, die Schutz, Förderung und Empowerment miteinander verbinden. Es gibt bisher unterrepräsentierten Gruppen eine Stimme, eröffnet neue Perspektiven und verpflichtet uns zugleich, unsere Arbeit regelmäßig auf Barrieren, Diskriminierungen und Ausschlüsse hin zu überprüfen. So fördern wir eine lebendige, gerechte und solidarische Parteikultur, in der Unterschiedlichkeit als Stärke verstanden wird und Vielfalt zu einem selbstverständlichen Teil unseres politischen Alltags wird.
Mit dem Vielfaltsrat verankern wir dafür ein zentrales Gremium mit umfangreichen Möglichkeiten neu in unserer Satzung.
Änderungsanträge
- Ä1 (Vielfaltsbeauftragter (dort beschlossen am: 04.11.2025), Nicht zugelassen)
- Ä2 (Vielfaltsbeauftragter (dort beschlossen am: 04.11.2025), Nicht zugelassen)
- Ä3 (Vielfaltsberauftragter (dort beschlossen am: 04.11.2025), Nicht zugelassen)
- Ä4 (Vielfaltsbeauftragter (dort beschlossen am: 04.11.2025), Nicht zugelassen)
- Ä5 (Roland Fecht (KV Saarbrücken), Eingereicht)
- Ä6 (Roland Fecht (KV Saarbrücken), Eingereicht)
- Ä7 (Roland Fecht (KV Saarbrücken), Eingereicht)
- Ä8 (Roland Fecht (KV Saarbrücken), Eingereicht)