(7) § 8 – Vielfaltsrat
(1) Zur Umsetzung des Statuts wird ein Vielfaltsrat auf Landesebene
eingerichtet. Er setzt sich aus bis zu 16 stimmberechtigten Mitgliedern
zusammen, die möglichst die gesellschaftliche Vielfalt widerspiegeln.
(2) Dem Vielfaltsrat gehören an:
Die*der Vielfaltsbeauftragte und eine Basisvertreterin zum
Bundesdiversitätsrat,
je ein Mitglied der in § 7 genannten Landesarbeitsgemeinschaften,
je ein Mitglied der Grauen Grünen Saar und der Grünen Jugend
Saar,
bis zu acht Landes-Vielfaltsvertreter: innen, die vom
Landesparteitag gewählt werden; die Anzahl richtet sich nach § 8
Absatz 3, es sollten mindestens zwei Vertreter: innen sein.
je ein dem Landesverband angehörendes Mitglied des Landtages,
des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und
der Landesregierung (beratend, ohne Stimmrecht).
Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Landesparteirats können im
Sinne der Vernetzung, als Landes-Vielfaltsvertreter: innen kandidieren.
2.1) Aus den Reihen des Vielfaltsrat wird ein Vorsitzender: in gewählt.