(7) § 8 – Vielfaltsrat
(1) Zur Umsetzung des Statuts wird ein Vielfaltsrat auf Landesebene eingerichtet. Er setzt sich aus bis zu 16 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, die möglichst die gesellschaftliche Vielfalt widerspiegeln.
(2) Dem Vielfaltsrat gehören an:
• Die*der Vielfaltsbeauftragte und eine Basisvertreterin zum Bundesdiversitätsrat,
• je ein Mitglied der in § 7 genannten Landesarbeitsgemeinschaften,
• je ein Mitglied der Grauen Grünen Saar und der Grünen Jugend Saar,
• es sollten mindestens zwei Vielfaltsvertreter: innen sein. vom Landesparteitag können bis zu acht Landes-Vielfaltsvertreter: innen gewählt werden um die Mindestquotierung zu erfüllen; die Anzahl richtet sich nach § 8 Absatz 3.
• je ein dem Landesverband angehörendes Mitglied des Landtages, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Landesregierung (beratend, ohne Stimmrecht).
Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Landesparteirats können im Sinne der Vernetzung, als Landes-Vielfaltsvertreter: innen kandidieren.
2.1) Aus den Reihen des Vielfaltsrat wird ein Vorsitzender: in gewählt.
(3) Bei der Besetzung des Vielfaltsrats ist die Mindestquotierung nach dem Frauenstatut zu gewährleisten. Personen, die sich nicht in die binäre Geschlechterordnung einordnen, werden dabei entsprechend den Grundsätzen des Frauenstatuts berücksichtigt. Für die Beachtung der Mindestquotierung sind die entsendenden Gremien verantwortlich.